1983 Cilt 4 Sayı 2
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Item Freiheit und gewalt in-der gesellschaft(Uludağ Üniversitesi, 1983) Karapınar, İsmail; Uludağ Üniversitesi/İktisadi ve İdari Bilimler Fakültesi.Wörtlich bedeutet Freiheit Selbstbestimmung des Menschen, und überall Freiheit von fremder Anordnung and fremden Zwang. Die Rechtsfreiheit besteht darin, dass niemand dem anderen befehlen kann, wenn er nicht zustimmt. Demnach bedeutet Freiheit, dass der Mensch ohne Zwang selbst darüber entscheidet, was er tun oder unterlassen wile. Begriff der Freiheit umfasst gleichermassen die menschlichen Faehigkeiten, eigenen Willen zu entwickeln, wie die Abwesenheit des aeusseren Zwanges. Jedoch darf Freiheit nicht als Willkür verstanden werden. ıst sie auch nicht mit einem Zwang vereinbar, der den Willen und die Einsicht des einzelnen ausschaltet, so ist die Freiheit doch an Grenzen und Regeln gebunden. Man darf seine Freiheit nicht auf Kosten der Freiheit der anderen Menschen missbrauchen. Zwar setzt das Gewissen die Freiheit des Menschen voraus, das Vermögen und sein Verhalten selbst zu bestim men, aber in mannigfacher Hinsicht ist Freiheit als selbsttaetiğe Bestimmung gesoll ter Verhaltenspotentialitaeten beschraenkt. Der Mensch steht in einer Fülle von natürlichen und sozial-kulturellen Zusammenhaengen, die er nicht abschütteln kann. Alle Freiheit findet ihre Grenzen an der Freiheit des lll)deren. Daher muss das positive Recht die Grundrechte notwendig beschraenken; das Naturrecht laesst sich nicht unmodifiziert in die Wirklichkeit transponieren. Aus den naturrechtlichen Menschenrechten werden darnit positive subjektive Rechte.Item Die verwendungsersatzansprüche des besitzers im Deutschen recht(Uludağ Üniversitesi, 1983) Pulaşlı, Hasan; Uludağ Üniversitesi/İktisadi ve İdari Bilimler Fakültesi.Das BGB gebraucht zwar die Begriffe "Verwendungen und Aufwendungen" an den verschiedensten Stellen, gibt aber nirgends eine Definition. Demgemaess soll zunaechst die begriffliche Bedeutung der Verwendung ermittelt werden. Es ist zunaechst anzumerken, dass die "Verwendung" begrifflich enger ist als die "Aufwendung". Man versteht unter Aufwendungen jede freiwillige Aufopferung von Vennögenswer· tungen, die jemand flir einen bestimmten Zweck für die interessen eines anderen erbracht hat Bei dieser Aufopferung kann es sich um Sachen, Arbeitskraft, Geld, Rechte oder Eingehung sowie übernahme von Verbindlichkeiten handeln. Die im gemeinen Recht als impensen" genannten Verwendungen sind aile sachbezogene Aufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen oder zumindest sollten, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Wert der Sache durch die Massnalımen erhöht, wiederhergestellt, verbessert oder auch deren Zweck grundlegend geaendert wurde.