2021-06-162021-06-161983Pulaşlı, H. (1983). ''Die verwendungsersatzansprüche des besitzers im Deutschen recht''. Uludağ Üniversitesi İktisadi ve İdari Bilimler Fakültesi Dergisi, 4(2), 281-295.http://hdl.handle.net/11452/20611Das BGB gebraucht zwar die Begriffe "Verwendungen und Aufwendungen" an den verschiedensten Stellen, gibt aber nirgends eine Definition. Demgemaess soll zunaechst die begriffliche Bedeutung der Verwendung ermittelt werden. Es ist zunaechst anzumerken, dass die "Verwendung" begrifflich enger ist als die "Aufwendung". Man versteht unter Aufwendungen jede freiwillige Aufopferung von Vennögenswer· tungen, die jemand flir einen bestimmten Zweck für die interessen eines anderen erbracht hat Bei dieser Aufopferung kann es sich um Sachen, Arbeitskraft, Geld, Rechte oder Eingehung sowie übernahme von Verbindlichkeiten handeln. Die im gemeinen Recht als impensen" genannten Verwendungen sind aile sachbezogene Aufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen oder zumindest sollten, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Wert der Sache durch die Massnalımen erhöht, wiederhergestellt, verbessert oder auch deren Zweck grundlegend geaendert wurde.deinfo:eu-repo/semantics/openAccessDeutsches rechtInhaberAnwendungssystemInhalt der untersuchungDer begrjff und umfang der verwendungNützliche verwendungenDie verwendungsersatzansprüche des besitzers im Deutschen rechtArticle28129542